2. 2.1. Mit dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde vom 18. August 2022 beantragte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sinngemäss die Zusprache von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 zu Recht einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall verneint hat.