1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 27. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine "Corona-Erwerbsersatzent- schädigung". Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 fest.