Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.289 / sb / ce Art. 122 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Ausgleichskasse MOBIL, Wölflistrasse 5, 3006 Bern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 27. Januar 2022 bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen basierend auf der Verord- nung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam- menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin ei- nen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine "Corona-Erwerbsersatzent- schädigung". Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 fest. 2. 2.1. Mit dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde vom 18. August 2022 be- antragte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sinngemäss die Zuspra- che von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 zu Recht einen Ent- schädigungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall verneint hat. 2. 2.1. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach (rückwirkend) angepasst. 2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in deren im hier massgebenden Zeitraum in Kraft gestan- denen Fassungen vom 1. Januar 2022 hatten Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr Anspruch auf eine Entschädigung, die infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihres Kindes (angeordnete vorübergehende Schliessung der Betreuungseinrichtung oder angeordnete Quarantäne der für die Fremdbetreuung vorgesehenen Person) oder infolge einer für sie oder das Kind angeordneten Quarantäne ihre Erwerbstätigkeit unterbre- chen mussten und dadurch einen Erwerbsausfall erlitten (vgl. zum Ganzen -3- auch Rz. 1035.3 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämp- fung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE] in ihrer ab dem 17. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Dabei konnten nach Art. 2 Abs. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beide Elternteile anspruchs- berechtigt sein, wobei aber pro Erwerbstag nur ein Taggeld beansprucht werden konnte. 2.3. 2.3.1. Nach der seit dem 20. Dezember 2021 und damit im hier massgebenden Zeitraum in Kraft gestandenen Fassung von Art. 7 Abs. 1 der inzwischen vollständig ausser Kraft gesetzten Covid-19-Verordnung besondere Lage stellte die zuständige kantonale Behörde – abgesehen von gewissen hier nicht relevanten Ausnahmetatbeständen gemäss Art. 7 Abs. 2 ff. der Co- vid-19-Verordnung besondere Lage – Personen unter Kontaktquarantäne, die in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten von Symptomen und bis zehn Tage danach engen Kontakt mit einer Person hatten, deren Anste- ckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich war und die sympto- matisch war (lit. a), oder die in den letzten 48 Stunden vor einer Probenent- nahme und bis zur Absonderung der Person engen Kontakt hatten mit einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt war und die asympto- matisch war (lit. b). Die Kontaktquarantäne dauerte zehn Tage ab dem Zeit- punkt des letzten engen Kontakts (Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung be- sondere Lage), wobei sie nach Art. 8 Abs. 2 f. Covid-19-Verordnung be- sondere Lage unter gewissen Umständen auch früher beendet werden konnte. 2.3.2. Gestützt auf den damaligen Art. 9 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage ordnete die zuständige kantonale Behörde ferner bei Personen, die an Covid-19 erkrankt waren oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hatten, eine Absonderung (Isolation) von (mindestens; vgl. Art. 9 Abs. 2 Covid-19- Verordnung besondere Lage) zehn Tagen an. Sie hob die Absonderung gemäss Art. 9 Abs. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage frühestens nach zehn Tagen auf, wenn die abgesonderte Person seit mindestens 48 Stunden symptomfrei war (lit. a) oder zwar weiterhin Symptome auf- wies, diese aber derart waren, dass die Aufrechterhaltung der Absonde- rung nicht mehr gerechtfertigt war (lit. b). 3. 3.1. Die Parteien gehen in sachverhaltlicher Hinsicht übereinstimmend davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in für den Zeitraum vom 25. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 behördlich angeordneter Absonde- rung befand, als für ihren dreijährigen Sohn am 5. Januar 2022 für die Zeit -4- vom 1. bis und mit 10. Januar 2022 eine Absonderungsanordnung der zu- ständigen Stelle erging (vgl. dazu das Schreiben des Departements für Ge- sundheit und Soziales [DGS] vom 5. Januar 2022 in Vernehmlassungsbei- lage [VB] 3, die E-Mail des DGS vom 2. Januar 2022 in den Beschwerde- beilagen, den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 in VB 4 sowie die Be- schwerde vom 18. August 2022). Zudem war der Ehegatte der Beschwer- deführerin für die Zeit vom 25. Dezember 2021 bis und mit 8. Januar 2022 unter Kontaktquarantäne gestellt worden (vgl. das Schreiben des DGS vom 2. Januar 2022 in den Beschwerdebeilagen). Mit Blick auf die Aktenlage besteht bezüglich des massgebenden Sachverhalts kein Anlass zu Weite- rungen. 3.2. Nach dem Dargelegten ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall infolge Ausfalls der Fremdbetreuung eines Kindes hier nicht zur Diskussion steht. Es ergibt sich ferner, dass der von der Beschwerde- führerin geltend gemachte Unterbruch ihrer Erwerbstätigkeit nicht auf eine ihren Sohn betreffende Quarantäneanordnung nach damaligem Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (vgl. dazu vorne E. 2.3.1.) zurückzuführen ist. Vielmehr wurde für diesen eine Absonderung nach da- maligem Art. 9 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (vgl. dazu vorne E. 2.3.2.) angeordnet. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wirkt indes lediglich eine Quarantäneanordnung anspruchsbegründend, nicht aber eine Absonde- rungsanordnung (vgl. dazu vorne E. 2.2.). Der Beschwerdeführerin steht folglich im Zusammenhang mit der für ihren Sohn für die Zeit vom 1. bis und mit 10. Januar 2022 angeordneten Absonderung kein Entschädigungs- anspruch gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu. Der Ein- spracheentscheid der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rech- tens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -5- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 1. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Berner