1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im - 11 - Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten