Bei diesem Ausgang verbleibt Folgendes anzumerken: Das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Dossier erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG (vgl. hierzu SVR 2016 AHV Nr. 16 S. 45, 9C_329/2016 E. 4.2) nicht: So sind die eingereichten Akten nicht durchgehend paginiert und nicht durchgehend chronologisch geordnet. Zudem fehlt ein aussagekräftiges Aktenverzeichnis. So wurde insbesondere auch die vorliegend letztlich unter anderem entscheidwesentliche Stellungnahme von Dr. med. B. vom 3. Mai 2022 weder im Aktenverzeichnis erwähnt noch chronologisch richtig eingeordnet.