7. August 2018 E. 5.2.3), um alsdann ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. September 2021 ab dem 1. Januar 2022 sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der orthopädischen Schuheinlagen und der Spezialschuhe erneut zu beurteilen.