Nämliches gilt für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der ärztlich verordneten Schuheinlagen bzw. der Versorgung mit Spezialschuhen zu übernehmen hat. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizinische Abklärungen in Form einer versicherungsexternen Begutachtung vorzunehmen haben (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und Urteile des Bundesgerichts 8C_27/2019 vom 20. August 2019 E. 6.2.2 sowie 8C_92/2018 vom - 10 -