5.3. Zusammenfassend bestehen zumindest geringe Zweifel an den Stellungnahmen der Dres. med. B. und C., weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 4.2. hiervor). Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich damit als unzureichend, weshalb eine Beurteilung der Rechtmässigkeit der per 31. Dezember 2021 verfügten Leistungseinstellung aktuell nicht möglich ist. Nämliches gilt für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der ärztlich verordneten Schuheinlagen bzw. der Versorgung mit Spezialschuhen zu übernehmen hat.