Zudem erweisen sich die Feststellungen von Dr. med. B., der Hausarzt habe von einem Supinationstrauma berichtet, während Dr. med. D. demgegenüber von einem Pronationstrauma (also dem Gegenteil) ausgehe (vgl. VB 22 S. 2 f.), als aktenwidrig: Der Hausarzt ging nämlich in seinem Bericht vom 28. Januar 2022 ebenfalls – gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers – von einem Pronationstrauma aus (vgl. VB 14 S. 3); von einem Supinationstrauma wurde seitens der behandelnden Ärzte ausweislich der medizinischen Akten zu keinem Zeitpunkt berichtet.