Schliesslich führte Dr. med. D. aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe eine deutliche Schwellung über dem Innenknöchel bestanden, was sich mit den Angaben des Hausarztes decke. "Ganz offensichtlich" habe eine deutliche Schwellung und eine Hämatomverfärbung über der Innenseite des oberen Sprunggelenkes als Zeichen einer dortigen relevanten Verletzung bestanden (vgl. VB 28 S. 1). Diese Einschätzung wird sodann auch durch die vom Beschwerdeführer eingereichte Bilddokumentation gestützt (vgl. VB 33).