5.2. Was den Hinweis der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid, der Hausarzt habe "keine Schwellung feststellen" können (vgl. VB 41 S. 9), anbelangt, findet dies insofern keine Stütze in den medizinischen Akten, als der Hausarzt unter "objektiver Befund" lediglich festhielt, es bestehe ein Verdacht auf eine Bandverletzung (vgl. VB 14 S. 3). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass zu keinem Zeitpunkt eine Schwellung vorhanden gewesen sei. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer den Hausarzt erst am 3. November 2021, mithin rund fünf Wochen nach dem fraglichen Ereignis, erstmals konsultiert hatte. Schliesslich führte Dr. med.