bzw. die noch über den 31. Dezember 2021 hinaus anhaltenden linksseitigen Fussbeschwerden sei. Anzumerken ist diesbezüglich, dass Dr.med. B. am 24. Februar 2022 die Unfallkausalität der "aktuell geltend gemachten Beschwerden" (allerdings im Widerspruch zu seinen weiteren Angaben in der fraglichen Stellungnahme) noch bejaht hatte (vgl. VB 15). Die Frage, ob der vom Beschwerdeführer im September 2021 erlittene Unfall für die noch über den Ende 2021 hinaus persistierenden linksseitigen Fussbeschwerden zumindest teilweise natürlich kausal war, wie auch diejenige, ob -9-