Schafft der Vorzustand aber eine erst latente Schadensneigung, entspricht er lediglich einer Teilursache, welche für eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers Raum lässt (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3 mit Hinweis). Folglich genügt der Hinweis auf den unbestrittenermassen bestehenden, stummen Vorzustand nicht als Begründung, weshalb das Unfallereignis vom 25. September 2021 nur zu vorübergehenden, während vier- bis sechs Wochen anhaltenden Beschwerden geführt habe und nicht (teil-)ursächlich für die bildgebend festgestellten Läsionen am linken oberen Sprunggelenk