Folglich gehen sowohl Dr. med. D. als auch Dr. med. C. davon aus, der Vorzustand könne eine Verletzung, wie sie der Beschwerdeführer erlitten habe, "begünstigen". Schafft der Vorzustand aber eine erst latente Schadensneigung, entspricht er lediglich einer Teilursache, welche für eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers Raum lässt (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3 mit Hinweis).