3.7. Am 3. Mai 2022 nahm Dr. med. B. zur Einschätzung von Dr. med. D. Stellung und führte aus, rein aus klinischer Optik könne die Argumentation von Dr. med. D. "gut nachvollzogen werden". Massgebend bleibe aber die Tatsache, dass die nachgewiesenen Läsionen ebenso als Überlastung gesehen werden könnten und nicht per se als unfallbedingte Läsionen zu sehen seien. Weiter führte er aus, es liege eine Listen-Diagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG (Bandläsion) vor. Diese sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Die Wahrscheinlichkeit dürfe bei "etwa 50:50" gesehen werden. Die Feststellung, -7-