Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die [orthopädische] Einlage sei verordnet worden, weil er sich eine Verletzung des Deltabandes zugezogen habe. Zudem sei der erforderliche natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den "Läsionen daraus auch mit Wirkung ab 31. Dezember 2021 gegeben" (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen betreffend das Unfallereignis vom September 2021 mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022 zu Recht per 31. Dezember 2021 einstellte sowie die Übernahme der Kosten der orthopädischen Schuheinlagen sowie Sportschuhe ablehnte.