1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 41) vorgenommene Leistungseinstellung im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dr. med. B. (VB 15; 22; IV) sowie Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie sowie Traumatologie des Bewegungsapparates (VB 38; 39), damit, dass der Unfall vom 25. September 2021 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes geführt habe und der status quo ante bzw. sine per 31. Dezember 2021 erreicht worden sei.