2.2. Mit E-Mail vom 22. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine vom 2. Juni 2022 datierende Rechnung für orthopädische Schuheinlagen ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegegnerin folgende Anträge: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Einspracheentscheid vom 25.07.2022 sei zu bestätigen. -3- 3. Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers."