1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer ist als Sekundarlehrer bei der Schule Q. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), deren Rechtsnachfolgerin seit dem 1. Januar 2022 die Groupe Mutuel GMA AG, Martigny (nachfolgend Beschwerdegegnerin), ist, obligatorisch unfallversichert. Am 25. September 2021 knickte der Beschwerdeführer während dem Fussballspielen mit dem linken Fuss ein und verletzte sich dabei am linken Sprunggelenk. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin anerkannte hierfür ihre Leistungspflicht und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung).