Die Beschwerdegegnerin wird dabei insbesondere eine allfällige Nutzungsordnung, den betreffenden Eintrag im Grundbuch und allfällige das Bestellungsgeschäft des Wohnrechts betreffende Akten einzuholen haben. Zudem werden bei einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 die von den Beschwerdeführenden vor dem Verkauf ihrer Miteigentumsanteile tatsächlich übernommenen Hypothekarzinsen zu berücksichtigen sein, denn der Jahreswert eines Wohnrechts (oder einer Nutzniessung) entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom EL-Bezüger im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht tatsächlich übernommen werden (Rz. 3532.07 WEL;