Die Sache ist folglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird dabei insbesondere eine allfällige Nutzungsordnung, den betreffenden Eintrag im Grundbuch und allfällige das Bestellungsgeschäft des Wohnrechts betreffende Akten einzuholen haben.