Vorliegend befindet sich allerdings weder eine Nutzungsordnung noch der Grundbuchauszug betreffend die Liegenschaft "C." oder ein Dokument, aus dem der dem Wohnrecht zu Grunde liegende Erwerbstitel ersichtlich wäre, in den Akten. Es befinden sich auch sonst keine Hinweise bei den Akten, welche dafür sprächen, dass ausschliesslich der Miteigentumsanteil der Tochter mit einem Wohnrecht belastet war - aus den im Kaufvertrag vom 25. März 2020 (VB 132) aufgelisteten Dienstbarkeiten ist jedenfalls keine Aufteilung des Wohnrechts ersichtlich.