In ihrer Stellungnahme vom 18. April 2023 führt sie diesbezüglich aus, da die Beschwerdeführenden zu zwei Drittel Miteigentümer gewesen seien, müsse folglich das Wohnrecht auf dem restlichen Drittel Fremdeigentumsanteil gelastet haben (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2023). Wie ausgeführt ist gemäss herrschender Lehre möglich, dass ein Miteigentumsanteil mit einem Wohnrecht belastet wird, sofern eine Nutzungsordnung vorliegt, welche eine klare Ausscheidung der jedem Miteigentümer zustehenden Nutzungsrechte vornimmt (E. 2.3.1.).