Die Beschwerdegegnerin ging im vorliegenden Fall weiter davon aus, dass einzig der Miteigentumsanteil der Tochter von einem Drittel mit einem Wohnrecht belastet gewesen sei. In ihrer Stellungnahme vom 18. April 2023 führt sie diesbezüglich aus, da die Beschwerdeführenden zu zwei Drittel Miteigentümer gewesen seien, müsse folglich das Wohnrecht auf dem restlichen Drittel Fremdeigentumsanteil gelastet haben (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2023).