Bezüglich des Wohnrechts ergibt sich aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag einzig, dass die Beschwerdeführenden auf ihr seit 21. Juli 2005 bestehendes Wohnrecht an der Liegenschaft "C." verzichteten. Dass für die Löschung des Wohnrechts ausdrücklich keine -8- Entschädigung vereinbart worden wäre, geht aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 25. März 2020 jedoch nicht hervor.