3.2. Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend davon aus, die Beschwerdeführenden hätten für die "Hingabe" ihrer Miteigentumsanteile eine Entschädigung erhalten, jedoch nicht für den Verzicht auf das Wohnrecht (VB 253 f. E. 6). In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2022 bringt sie vor, aus dem Kaufvertrag vom 25. März 2020 gehe unmissverständlich hervor, dass für die Löschung des "Wohnrechtanteils von 1/3" keine Entschädigung vereinbart worden sei. Bezüglich des Wohnrechts ergibt sich aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag einzig, dass die Beschwerdeführenden auf ihr seit 21. Juli 2005 bestehendes Wohnrecht an der Liegenschaft "C." verzichteten.