3. 3.1. Hinsichtlich des Wohnrechts der Beschwerdeführenden ergibt sich aus den Akten Folgendes: Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 25. März 2020 verkauften die Beschwerdeführenden ihre beiden Mitteigentumsanteile an der Liegenschaft "C." an ihre Tochter, welche dadurch Alleineigentümerin der Liegenschaft wurde (VB 131-142). In Bestimmung II. des Kaufvertrages ("Kaufsobjekt") wurde festgehalten, dass seit 21. Juli 2005 eine Dienstbarkeit in Form eines Wohnrechts zu Gunsten der Beschwerdeführenden bestehe (VB 132). Unter der Bestimmung "IV. Weitere Vertragsbestimmungen" Ziff. 2 wurde sodann vereinbart: