SUTTER, a.a.O., S. 119 f.). Zudem kann das Wohnrecht in einer ausschliesslichen Nutzungsberechtigung bestehen, es kann aber auch als Mitbenutzungsrecht nur die Berechtigung umfassen, eine Wohnung zusammen mit dem Eigentümer oder einer Drittperson zu nutzen (MAX BAUMANN, in: Peter Gauch, Jörg Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar Band IV/2a, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Sachenrecht, Die -7-