2.3.2. Gemäss Art. 776 Abs. 1 ZGB berechtigt das Wohnrecht, in einem Gebäude oder in einem Teil eines solchen Wohnung zu nehmen. Das Wohnrecht lastet aufgrund des Spezialitätsprinzips auf der ganzen Parzelle (PASCAL SIMONIUS/THOMAS SUTTER, a.a.O., S. 119). Jedoch hat sich die Ausübung der Dienstbarkeit nicht notwendigerweise auf die ganze Liegenschaft zu erstrecken, sondern es können dem Wohnrechtberechtigten auch einzelne Teile zugewiesen werden (PASCAL SIMONIUS/THOMAS SUTTER, a.a.O., S. 119). Wo nicht die ganze Parzelle im Wohnrecht steht, ist die Bestimmung der dem Wohnrechtberechtigten zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten Sache des Bestellungsgeschäftes (PASCAL SIMONIUS/THOMAS