2.2.3. Bei Ehegatten sind die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG grundsätzlich zusammenzurechnen. Dementsprechend sind auch Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2008 vom 25. September 2008 E. 3.1). -6-