Da dies bei der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin zu tieferen Ausgaben führte (vgl. VB 170; 172), erfolgte die Berechnung auch ab Januar 2021 nach bisherigem Recht, was von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet wird (Beschwerde S. 3) und zu keinen weiteren Ausführungen Anlass gibt. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.