2. 2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung wurde ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Dieser Pauschalbetrag hatte dabei der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Nach neuem Recht wird der tatsächliche Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, jedoch höchstens die kantonale bzw. regionale Durchschnittsprämie, als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).