1.3. Streitig und zu prüfen ist somit, ob bei der Ermittlung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 der im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 25. März 2020 (VB 131) vereinbarte Verzicht auf das Wohnrecht zu Recht als Einkommensverzicht berücksichtigt wurde.