1.2. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde dagegen vor, sie hätten auf ihr Wohnrecht verzichtet und mit der Tochter einen Mietvertrag über die Liegenschaft zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.00 geschlossen. Dieser Teil der Vereinbarung sei notwendig gewesen, damit die Tochter überhaupt ihre Miteigentumsanteile mit der darauf lastenden Hypothek übernommen hätte. Der Verzicht auf das Wohnrecht stelle folglich kein Einkommensverzicht dar, sondern sei Teil einer ausgewogenen Vereinbarung gewesen (Beschwerde S. 4 f.).