1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin rechnete den Beschwerdeführenden im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2022 für den Verzicht auf das Wohnrecht auf dem "1/3 (nackten) Eigentumsanteil der Tochter" Fr. 5'973.00 als Einnahmeverzicht an, da sie für den Verzicht keinerlei Entschädigung erhalten hätten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 253 f. E. 6).