2.4. Mit Beschluss vom 22. März 2023 wies das Versicherungsgericht die Parteien darauf hin, dass es die Sache allenfalls an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung zurückweisen könnte. Gleichzeitig wurde den Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie den Beschwerdeführenden zusätzlich zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben.