1.4. Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen vom 24. November 2020 und vom 3. September 2021 ab. -3- 2. 2.1. Am 16. August 2022 erhoben die Beschwerdeführenden fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2022 und beantragten Folgendes: " 1. Der Einspracheentscheid der SVA vom 17. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführern sei kein Einkommensverzicht anzurechnen. 3. Die SVA sei anzuweisen, die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführer ab Januar 2020 ohne Annahme eines Einkommensverzichts neu zu berechnen.