mie der Krankenversicherung zu. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 24. November 2020 Einsprache. 1.3. Im Jahr 2021 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2021 neu und hielt fest, dass der Anspruch unverändert bleibe. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 3. September 2021 ebenfalls Einsprache.