1.2. Nachdem die Beschwerdeführenden ihren jeweiligen Miteigentumsanteil von einem Drittel an dem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus mit Kaufvertrag vom 25. März 2020 ihrer Tochter verkauft hatten, welche zuvor ebenfalls Miteigentümerin zu einem Drittel gewesen war und durch den Kaufvertrag Alleineigentümerin der Liegenschaft wurde, sowie auf ihr Wohnrecht verzichtet hatten, berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 neu und sprach den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 unter Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens aufgrund des Verzichts auf das Wohnrecht Ergänzungsleistungen in Höhe der doppelten Durchschnittsprä-