In der Folge sprach ihr die Beschwerdegegnerin ab November 2016 Ergänzungsleistungen zu. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. April 2018 infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht die Ergänzungsleistungen vorsorglich per 30. April 2018 eingestellt hatte und der Ehemann der Beschwerdeführerin, der 1953 geborene Beschwerdeführer, ebenfalls das AHV-Ren- tenalter erreicht hatte, sprach sie den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. Juni 2018 rückwirkend ab Mai 2018 Ergänzungsleistungen in Höhe der doppelten Durchschnittsprämie der Krankenversicherung zu.