3.4. Dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D. und E. vom 6. Dezember 2021 kommt nach dem Dargelegten uneingeschränkt Beweiswert zu. Es ist daher vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der dort attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. vorne E. 2.1.). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2022 erweist sich folglich als rechtmässig. -9- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.