Es lägen damit "keine Hinweise für eine sekundäre Ursache der Beschwerden" vor (VB 15, S. 8). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin auch in ihren späteren Berichten weder einen Zusammenhang zwischen den von dieser geklagten Beschwerden und den bildgebenden Befunden an deren HWS herstellen noch entsprechende Therapie- oder (ergänzende) Abklärungsmassnahmen durchgeführt haben, erscheint die neurologische Beurteilung von Dr. med. D. auch in dieser Hinsicht als vollständig.