"mediolaterale rechtsbetonte Diskushernie auf der Höhe C5/6 ohne sicheren Nachweis einer Nervenwurzelkompression" sowie eine "[m]ediale Diskushernie C4/5 sowie C3/4 ohne Nervenwurzelkompression, eher moderat ausgeprägt" festgestellt worden waren. Es lägen damit "keine Hinweise für eine sekundäre Ursache der Beschwerden" vor (VB 15, S. 8).