Dabei verneinte er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten o- der jeder anderen adaptierten Tätigkeit aufgrund der von ihm erhobenen objektiven Befunde plausibel und überzeugend. Soweit er hierbei davon ausging, die Beschwerdeführerin werde "alle drei Monate mit Botulinumtoxin erfolgreich behandelt" und es sei "in den vorliegenden Berichten […] ein gutes Ansprechen auf die Therapie dokumentiert" (VB 54.2, S. 21), entspricht dies zum einen im Wesentlichen sowohl den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese (vgl. VB 54.2, S. 12 und S. 13) und auch gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. das Protokoll