3.3.2. Bei seiner Beurteilung verfügte der neurologische Gutachter über Informationen zu den bisherigen Selbsteingliederungsversuchen der Beschwerdeführerin, insbesondere auch die Standortbestimmung mit deren Arbeitgeberin vom 28. Oktober 2020 (VB 27; vgl. die gutachterliche Aktenzusammenfassung in VB 54.2, S. 9; Beschwerde S. 5 und S. 9). Weiter hatte -7-