3.2. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens der Dres. med. D. und E. vom 6. Dezember 2021 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 54.2, S. 6 ff., und VB 54.3, S. 3 f.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurde ferner eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (EEG, Medianus-SEP; vgl. VB 54.2, S. 19 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung.