auch mittelschwerer Lasten, ohne „dauerhaft anhaltendes“ Arbeiten über Kopf oder mit anderen Zwangspositionen für Kopf und HWS voll arbeitsfähig. Diese Beurteilung gelte auch retrospektiv. Die angestammte Tätigkeit als Sozialarbeiterin sei leidensangepasst, weshalb diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei (VB 54.1, S. 2 f.).