Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiat- risch-neurologische Gutachten könne aufgrund verschiedener Mängel der neurologischen Beurteilung nicht abgestellt werden; zudem leide sie auch an einer im Gutachten nicht berücksichtigten Diskushernie C5/C6, deren Auswirkungen von einem Orthopäden beurteilt werden müssten. Bei richtiger Betrachtung bestehe eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu weiteren sachverhaltlichen Abklärungen zu verpflichten.