1. In ihrer Verfügung vom 10. Juni 2022 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. D. und E. vom 6. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 54.1) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei in deren angestammten Tätigkeit sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 61). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiat- risch-neurologische Gutachten könne aufgrund verschiedener Mängel der neurologischen Beurteilung nicht abgestellt werden;