"1. Es sei der Beschwerdeführerin das Replikrecht zu gewähren." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. September 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.4. Mit Eingabe vom 8. März 2023 hielt die Beschwerdeführerin implizit an ihren Anträgen fest und verurkundete weitere ärztliche Berichte. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: